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indexicals - Aktuelle Veranstaltungen - Transdisziplinarität in Progression - Symposion 2005 - Referenten - Abstract W. Hauser

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Reform des Hochschulwesens: Vergangenheit – Gegenwart

Werner Hauser
Jurist für Hochschul- und Universitätsrecht; FH Joanneum,
Graz, Österreich

Kurzfassung:

Die Entwicklung des Rechts der Hochschulen bzw. Universitäten in Österreich lässt durchaus Widersprüchliches erkennen: Ausgehend von den ambitionierten Forderungen des Revolutionsjahres 1848 auf dem Gebiet der „Lehr- und Lernfreiheit“, die im Wesentlichen erst im Staatsgrundgesetz von 1867 in der heute noch konstituierenden Formel des Art 17 Abs 1 leg cit („Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“) ihren Niederschlag gefunden haben, wurden sowohl in der Monarchie als auch in der 1. Republik und den darauf folgenden autoritären bzw. faschistischen Regimen zahlreiche (teilweise anlassbezogene) Normen zum Hochschul- bzw. Universitätswesen in Kraft gesetzt.

Bemerkenswert ist dabei, dass eine Reihe von einschlägigen Normen aus der „vorrepublikanischen Phase“ Österreichs in den Rechtsbestand der 2. Republik transformiert und erst nach und nach im Zuge der Etablierung von neuen Kodifikationen auf dem Gebiete des Studien- und Hochschulrechts außer Kraft gesetzt wurden. Aus Anlass der Beschlussfassung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) hat z.B. einer der damaligen Debattenredner, der spätere Justizminister Dr. Broda, in der Nationalratssitzung vom 15.7.1966 pointiert die zahlreichen Bestimmungen des Studienrechts als „geologische Schichten“ angesprochen, die sich seit 1849 mehr oder weniger dicht übereinander gelagert haben.

Auf dem Gebiet des Hochschul- bzw. Universitätsorganisationsrechtes kann die seit Mitte des 20. Jahrhunderts begonnene und bis heute andauernde Reformtätigkeit als durchaus rasant beschrieben werden: Den Ausgangspunkt der rechtlichen Implementierung von einschlägigen Organisationsnormen für den damals so bezeichneten Hochschulbereich stellt das Hochschul-Organisationsgesetz 1955 dar, welches zum überwiegenden Teil bestehende Strukturen in ein einheitliches Gesetz gegossen hat und häufig mit dem Attribut „Ordinarienuniversität“ versehen wurde bzw. wird. Punktgenau 20 Jahre danach wurde im Jahr 1975 das erste Universitäts-Organisationsgesetz erlassen, mit welchem die damaligen politischen Akteure die Demokratisierung der Universitätslandschaft einleiten wollten („Gruppenuniversität“). Es dauerte aber keine weiteren 20 Jahre, ehe im Jahr 1993 das Universitäts-Organisationsgesetz den vermeintlichen Anforderungen der Zeit durch die Etablierung einer „Managementuniversität“ gerecht werden sollte. Aber auch die „Halbwertszeit“ des UOG 1993 war nach knapp neun Jahren abgelaufen, indem vor drei Jahren das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) erlassen wurde. Mit diesem Gesetz wird die so genannte „autonome Universität“ propagiert.

In den nachfolgenden Ausführungen soll eine Grobskizze der wesentlichen organisationsrechtlichen Parameter des UG 2002 nachgezeichnet werden, um in der anschließenden Diskussion folgende „brennenden Themen“ gemeinsam zu beleuchten:

  • Welche Stellung kommt Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Gesellschaft zu?
  • Sind Bildung, Wissenschaft und Forschung öffentliche oder private Güter?
  • Wie ist es um die Rechtsstellung des akademischen Personals bestellt?
  • Welche Rechte werden den Studienwerbern bzw. den Studierenden zugebilligt?

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